Die Fraktion SPD/Linke im Rat der Stadt Delbrück hat in ihrer Sitzung vom 17.10.2020 folgendes Statut beschlossen:
§ 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion
(1) Die SPD/Linke Fraktion ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Mitgliedern im Rat der Stadt Delbrück. Die Fraktionsmitglieder haben volles Stimmrecht.
(2) Die Fraktionsmitglieder verpflichten sich, ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Fraktion bestimmt über ihr Statut.
(4) Die Fraktion kann sachkundige Bürger/innen für die Ratsausschüsse benennen.
(5) Die Fraktion unterrichtet die Öffentlichkeit eigenständig über ihre Arbeit.
§ 2 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte den Vorsitz und mindestens eine Stellvertretung für die Dauer der Wahlperiode des Rates.
(2) Der/die Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.
(3) Der/die Vorsitzende hat die Mitglieder der Fraktion über alle politischen Themen zeitnah und umfassend zu informieren.
Dies gilt auch für die Weitergabe und Information aller die kommunalpolitische Arbeit betreffenden Termine, Veranstaltungen, Einladungen etc.
(4) Der Vorsitzende beruft die Fraktionssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
(5) Eine vorzeitige Abwahl der Gewählten bedarf einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion; sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes schriftlich eingeladen worden ist und zuvor die Möglichkeit des Gehörs gewährt wurde.
§ 3 Pflichten der Fraktionsmitglieder
(1) Die Mitglieder der Fraktion sollen im Rat und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Beabsichtigt ein Mitglied im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so soll es den Vorsitzenden darüber in Kenntnis setzen.
(2) Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, des Rates und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Eine Verhinderung ist der Fraktion rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder der Fraktion müssen eine zugesagte Vertraulichkeit einhalten. Sollte sich diese Vertraulichkeit gegen die Interessen der Fraktion richten, darf diese Vertraulichkeit nicht zugesagt werden.
(4) Die Parteien verpflichten sich, in ihren Internetauftritten und Postings in sozialen Medien sowie Leserbriefen die Form zu wahren und von Verunglimpfungen gegenüber anderen Parteien und/oder Amtsinhabern Abstand zu nehmen. Für die Zeit der Zusammenarbeit einigen sie sich auf einen einheitlichen adäquaten „Tone of Discussion“.
(5) Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
Die Fraktionsmitglieder und sachkundige Bürger verpflichten sich, Stillschweigen gegenüber Dritten bezüglich aller im Rahmen der Zusammenarbeit anfallenden Themen, Beschlüssen, Entscheidung etc. zu wahren, bis die Fraktion entscheidet, an die Öffentlichkeit zu gehen.
§ 4 Einberufung von Fraktionssitzungen
(1) Bei der konstituierenden Sitzung wird der/die Fraktionsvorsitzende und deren / dessen Stellvertreter in geheimer Wahl gewählt.
(2) Der/die gewählte Vorsitzende lädt zu weiteren Sitzungen nach den von der Fraktion bestimmten Regularien ein. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muss der/die Vorsitzende umgehend eine Fraktionssitzung einberufen; andernfalls übernimmt das die Stellvertretung.
(3) Auf Einladung des Vorsitzes können mit beratender Stimme die der SPD/Linke Fraktion angehörenden sachkundigen Bürger/Innen an den Fraktionssitzungen teilnehmen.
(4) Auf Einladung des Vorsitzes können weitere Personen zu Fraktionssitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend hinzugezogen werden.
(5) Die Ortsvereinsvorsitzenden bzw. deren Vertreter sind zu den Fraktionssitzungen einzuladen und haben dabei beratende Funktion.
§ 5 Tagesordnung
(1) Bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigt der/die Vorsitzende die Vorschläge einzelner Fraktionsmitglieder
(2) Jedes Fraktionsmitglied hat das Recht, eigene Vorschläge zur Tagesordnung einzubringen
§ 6 Beschlussfähigkeit
(1) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.
§ 7 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Beschlüsse werden offen gefasst. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
(3) Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim gewählt werden.
§ 8 Anträge und Anfragen
(1) Jedes Fraktionsmitglied ist berechtigt, im Sinne der Fraktion Anträge im Rat oder seinen Ausschüssen zu stellen. Anträge und Anfragen sind mit der Fraktion abzustimmen. Jeder Antrag oder jede Anfrage benötigt die Unterschrift von 2 Fraktionsmitgliedern. Ohne Zustimmung darf im Namen der SPD/Linke - Fraktion weder eine Anfrage noch ein Antrag gestellt werden.
§ 9 Protokoll
(1) Über das Ergebnis der Abstimmungen in der Fraktion wird ein Beschluss- Protokoll geführt.
(2) Stellt ein Fraktionsmitglied den Antrag, dass seine Ausführungen zu Protokoll genommen werden, so hat es diese selbst schriftlich zu formulieren. Sie werden als Anlage zur Urschrift des Protokolls genommen.
§ 10 Ausschluss aus der Fraktion
(1) Ein Fraktionsmitglied kann nach schwerwiegendem politischem Fehlverhalten oder wiederholten Verstößen gegen dieses Status aus der Fraktion ausgeschlossen werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.
(2) Ein Fraktionsausschluss ist nur zulässig, wenn alle Fraktionsmitglieder mit einer Frist von acht Tagen zu dieser Sitzung schriftlich unter Angabe des Tagesordnungspunktes geladen worden sind und dem Fraktionsmitglied, welches ausgeschlossen werden soll, zuvor die Möglichkeit des Gehörs eingeräumt worden ist. Dem auszuschließenden Mitglied ist eine ausreichende Vorbereitungszeit zu seiner Verteidigung zu gewähren.
§ 11 Finanzielle Angelegenheiten
(1) Über finanzielle Angelegenheiten der Fraktion entscheiden der/die Vorsitzende und alle Stellvertreter/innen gemeinsam.
(2) Zwei von der Fraktion gewählte Revisoren prüfen Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber jährlich der Fraktion.
§ 13 Annahme, Änderung und Gültigkeit des Statuts
(1) Das Statut wird mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder beschlossen oder geändert und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Die jeweils jüngste Fassung gilt.
Delbrück, den 17.10.2020
Frank Drake
Sven Büdeker
Rebekka Butov
Silke Block
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