Satzung des SPD Ortsvereins Delbrück

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet

1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Delbrück.

2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Delbrück. Der Sitz des Ortsvereins ist Delbrück.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.

2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.

4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

9. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinien.

10. Interessierte können ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status einer Unterstützerin oder eines Unterstützers erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Unterstützers bzw. der Unterstützerin richten sich nach § 10 a Abs. 3 – 6 des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.

§ 4 Organe des Ortsvereins

Die Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren, sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden.

2. Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.

3. Sie wird vom Vorstand schriftlich (auch Emails gelten als „schriftlich“) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von (einer) zwei Wochen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.

4. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Versammlung festzustellen und zu protokollieren.

5. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag werden in der Jahreshauptversammlung für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

Die Tagesordnung muss den Bericht des/der Vorsitzenden, des/der Kassierers/Kassiererin und der Revisoren enthalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres ggf. notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.

6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Revisoren und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

10. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 Vorstand

1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/- in)
- dem/der Schriftführer(in),
- den weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen und Beisitzer) mindestens 3, max 4.

3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

4. Die Zahl der weiteren Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6. Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich.

§ 7 Wahlen

1. Wahl des Ortsvereinsvorstandes

Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:

- die/der Vorsitzende
- die/der stellvertretenden Vorsitzenden
- die/der Kassierer(in)
- die/der Schriftführer(in)
- die weiteren Mitglieder (mindestens 3, höchstens 4)

2. Wahl der Revisoren (Kassenprüfer)

Die Wahl der Revisoren (Kassenprüfer) erfolgt in einem Wahlgang. Näheres regelt § 8 dieser Satzung.

3. Wahl der Delegierten zum Kreisparteitag

Je nach Erfordernis erfolgt die Wahl von Delegierten zum Kreisparteitag in einem Wahlgang. Dies wird im Bedarfsfall vom Kreisvorstand der SPD vorgegeben. In diesem Fall sind zusätzlich zu den gewählten Delegierten Ersdatzdelegierte in entsprechender Anzahl zu wählen.

4. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.

5. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 8 Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen und ein/e Ersatzrevisor/in gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.

2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 10 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 11 Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des SPD-Bezirks OWL und der Satzung des SPD-Kreisverbandes Paderborn in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 09. März 2017 in Kraft.

 

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